§ 6 Vergütung, Verjährung
- Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen.
- Sollten über den vertraglich in Ansatz gebrachten Leistungsumfang hinaus zur Erfüllung der der Auftragnehmerin übertragenen Aufgaben Leistungen nötig werden, so hat der Auftraggeber diese zu vergüten. Die Vergütung berechnet sich in einem solchen Falle auf der Vergütungsbasis der vertraglich vereinbarten Leistungspreise.
- Die Ansprüche der Auftragnehmerin auf Vergütung verjähren in fünf Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB entsprechend.
§ 7 Anwendbares Recht
Sämtliche mit der Auftraggeberin abgeschlossenen Verträge, Vereinbarungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich dem deutschem Recht.
§ 8 Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bayreuth
§ 9 Salvatorische Klausel
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen:
- Sollten einzelne Bestimmungen abgeschlossener Verträge oder Zusatzvereinbarungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der jeweiligen Abreden nicht. Auftraggeber und Auftragnehmer werden unwirksame oder nichtige Bestimmungen im beiderseitigen Einvernehmen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung einer angemessenen Regelung in dem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von Ihnen bedacht worden wäre.
- Sollten Bestimmungen oder Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.